§ 89 EAG

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Preistransparenz

§ 89.

(1) Abgeber im Sinne des § 2 Z 3 des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes (HeizKG), BGBl. Nr. 827/1992, mit mehr als 30 Abnehmern gemäß § 2 Z 4 HeizKG sind verpflichtet, die gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, und Kleinunternehmen für die Lieferung von Wärme und/oder Kälte zur Anwendung kommenden Tarife einmal jährlich an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Dabei sind die in den Tarifen enthaltenen Preiskomponenten (Arbeitspreis, Grundpreis und Messpreis), einmalige Gebühren für den Anschluss oder die Montage, für die Abschaltung und Wiederinbetriebnahme, Kosten der Verbrauchserfassung und der Erstellung von Abrechnungen sowie Mahnspesen getrennt darzustellen. Zur Anwendung kommende Preisgleitklauseln und darin bezogene Indizes sind ebenso getrennt auszuweisen.

(2) Die Datenerhebung und Datenübertragung kann in einem gängigen elektronischen Format erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Informationen gemäß Abs. 1 getrennt für jeden Abgeber im Sinne des § 2 Z 3 HeizKG auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und zumindest einmal jährlich zu aktualisieren.

(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Bestimmung kann sich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eines Dritten, mit Ausnahme der Regulierungsbehörde, bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236743

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