§ 89 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2010

Kosten der Ausschreibungsunterlagen

§ 89.

Für Ausschreibungsunterlagen darf nur in begründeten Fällen ein Entgelt vorgesehen werden. Dieses Entgelt darf nur die Herstellungskosten (Papier-, Druck- oder Vervielfältigungskosten, Kosten für den Datenträger) sowie allfällige Portospesen abdecken. Für zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010

Schlagworte

Papierkosten, Druckkosten

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40116412

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