§ 89.
(1) Soweit die §§ 90 und 91 nicht anderes anordnen, ist die Reisegebührenvorschrift 1955 auf die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2) Die Bediensteten werden folgenden Gebührenstufen zugewiesen:
---------------------------------------------------------------------
Gebührenstufe Bedienstete der Verwendungsgruppe
---------------------------------------------------------------------
D
1 C bis Gehaltsstufe 15
B bis Gehaltsstufe 9
---------------------------------------------------------------------
C ab Gehaltsstufe 16
C in den Verwendungsstufen C 2 oder C 1
2a B ab Gehaltsstufe 10
B in der Verwendungsstufe B 2
A bis Gehaltsstufe 13
---------------------------------------------------------------------
B in der Verwendungsstufe B 2 ab
Gehaltsstufe 16
B in der Verwendungsstufe B 1
A ab Gehaltsstufe 14
2b A in der Verwendungsstufe A 3 ab
Gehaltsstufe 11
A in der Verwendungsstufe A 2 bis
Gehaltsstufe 13 1. Jahr
---------------------------------------------------------------------
A in der Verwendungsstufe A 2 ab
3 Gehaltsstufe 13 2. Jahr
< A in der Verwendungsstufe A 1
(3) Für Revierförster und Revierjäger gilt als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreisen sowie hinsichtlich sonstiger Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, die an die Dienststelle oder den Dienstort anknüpfen, die Dienstwohnung oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, der Wohnsitz des Bediensteten.
(4) Den Bediensteten des Forsteinrichtungsdienstes und der Bau- und Maschinenhöfe gebührt bei Dienstverrichtungen im Außendienst für die zurückzulegenden Wegstrecken anstelle des Kilometergeldes eine tägliche Bauschvergütung in der Höhe der täglichen Pauschalvergütung gemäß § 64 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955. Die Bauschvergütung gebührt nur für die Tage, an denen Anspruch auf mindestens ein Drittel der Tagesgebühr besteht.
(5) Wird einem Bediensteten die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse bewilligt, so hat er den Anspruch auf eine besondere Entschädigung in der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehenen Höhe. Der Anspruch auf diese besondere Entschädigung ist jeweils für einen Zeitraum von mindestens einem Kalendermonat und höchstens drei Kalendermonaten geltend zu machen.
(6) Bedienstete, denen die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für die Dienstverrichtung bewilligt wurde, haben die im dienstlichen Interesse zurückgelegten Fahrtstrecken in einem von der Generaldirektion aufzulegenden Fahrtenbuch zu verzeichnen. Die Generaldirektion hat das Fahrtenbuch so zu gestalten, daß insbesondere für die Eintragung des Tages und des Zweckes der Fahrt sowie der zurückgelegten Wegstrecken in Kilometern vorgesorgt ist.
(7) Der Anspruch auf die besondere Entschädigung nach Abs. 5 erlischt,
- 1. wenn das Fahrtenbuch nicht bis zum Ende jenes Kalendermonates vorgelegt wird, der dem Verrechnungsquartal folgt,
- 2. wenn die im dienstlichen Interesse zurückgelegten Fahrtstrecken und deren Summe nicht errechnet sind oder
- 3. soweit das Vorliegen der dienstlichen Notwendigkeit für die Zurücklegung geltend gemachter Fahrtstrecken aus den vorgelegten Angaben nicht beurteilt werden kann.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
Schlagworte
Förster, Jäger, Bauhof, Auto, Aufzeichnung, Abrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12109547
alte Dokumentnummer
N6199440904J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)