§ 89 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Der Präsident

§ 89.

(1) Der Präsident vertritt die Österreichische Ärztekammer nach außen. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Ausfertigungen von Geschäftsstücken, die eine finanzielle Angelegenheit der Österreichischen Ärztekammer betreffen, sind überdies vom Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ („stellvertretender Finanzreferent“) mitzuzeichnen.

(2) Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Finanzreferent werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sowie allfällige Referenten für bestimmte Aufgaben in je einem Wahlgang für die Dauer von vier Jahren gewählt. Hiebei sind der Präsident und die Referenten mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die Vizepräsidenten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Für den Entzug des Vertrauens durch die Vollversammlung ist die unbedingte Mehrheit erforderlich.

(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in der Folge ihrer Wahl vertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und der Vizepräsidenten geht das Recht zur Vertretung des Präsidenten auf das an Lebensjahren älteste Mitglied der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer über.

(3a) Endet die Funktion des Präsidenten bzw. Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten der Österreichischen Ärztekammer als Präsident oder Vizepräsident einer Ärztekammer (§ 86 Abs. 1), so hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor Ablauf der Funktionsdauer von vier Jahren (Abs. 2) für die restliche Dauer erneut einen Präsidenten bzw. Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten zu wählen. Endet die Funktion eines Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer als Präsident oder Vizepräsident einer Ärztekammer (§ 86 Abs. 1), so tritt an seine Stelle für die restliche Funktionsdauer der in der jeweiligen Ärztekammer folgende Präsident oder Vizepräsident.

(4) Der Präsident und die Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

(5) Im übrigen ist § 52 Abs. 2, 3 und 5 auf den Aufgabenkreis und das Verhalten des Präsidenten und der Vizepräsidenten sinngemäß anzuwenden.

(6) Auf die Wahl des Finanzreferenten und die sonstigen Referenten sind die Grundsätze für die Wahl des Präsidenten sinngemäß anzuwenden.

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12137077

alte Dokumentnummer

N8199433755J

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