§ 88f LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2000

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 53/2000

§ 88f

Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten

Für den Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen den Dienstnehmern zumindest entsprechende freie Plätze mit einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tischen für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrichtungen für das Wärmen und zum Kühlen mitgebrachter Speisen zur Verfügung stehen. In Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden, müssen für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete und entsprechend eingerichtete Räume (Aufenthaltsräume) zur Verfügung stehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)