§ 88b Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.1997

Sonderbestimmungen für Zugvögel

§ 88b.

(1) Zu den Zugvögeln zählendes Wild ist auf seinem Rückzug zu den Nistplätzen zu schonen.

(2) Waldschnepfen dürfen vom 1. März bis 15. April nach der Jagdart "Schnepfenstrich" bejagt werden.

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