§ 88a
Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Art. 144a B-VG sind die Bestimmungen dieses Abschnittes mit Ausnahme des § 87 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
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§ 88a
Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Art. 144a B-VG sind die Bestimmungen dieses Abschnittes mit Ausnahme des § 87 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
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