§ 88a Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 465/2020

21a. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe Abschlussarbeit

§ 88a.

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Praxis und Kleinkindpflege“ einschließlich dem „Pflichtpraktikum“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder einer verbindlichen Übung oder einem Freigegenstand.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 465/2020

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40227215

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