§ 88 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2010

Besondere Ermächtigung

§ 88.

(1) Soweit im Zollrecht der Union für die Anwendung der außertariflichen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbefreiungen eine besondere Ermächtigung oder Zulassung vorgesehen ist, ist diese auf Antrag jedem zu erteilen, der aus seinen persönlichen, amtlichen oder betrieblichen Umständen heraus in der Lage ist, die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung oder die Verwendungspflicht zu erfüllen.

(2) Für die Ermächtigung oder Zulassung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

Schlagworte

Einfuhrabgabenbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40119058

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