§ 88 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Gültigkeit und Aufrechterhaltung der Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

§ 88

(1) Die Grundberechtigung gemäß § 79 sowie die Überlandberechtigung gemäß § 84 ist unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen der für die sichere Ausübung der betreffenden Berechtigung erforderlichen fachlichen Befähigung bestehen. Bei Vorliegen solcher Zweifel ist eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.

(2) Inhaber von Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß den §§ 85 und 86 haben alle drei Jahre innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von drei Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.

(3) Der gemäß Abs. 2 durchzuführende Überprüfungsflug ist auf dem entsprechenden Luftfahrzeug unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Berechtigung durchzuführen.

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