§ 88 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Wählerlisten

§ 88

(1) § 88.In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Anlage der Wählerlisten und ihre Verlautbarung zu treffen.

(2) Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrer Vollversammlung vertretenen Wählergruppen jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder notwendig sind. Der Kostenersatz ist vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.

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