§ 88.
(1) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits in einem Dienst- bzw. sonstigen Rechtsverhältnis stehenden Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
(2) Im übrigen gilt folgendes:
- 1. Ordentliche Universitätsprofessoren gemäß § 30 UOG und Außerordentliche Universitätsprofessoren gemäß § 31 UOG gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessoren gemäß § 21 dieses Bundesgesetzes;
- 2. Emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren gemäß § 32 UOG gelten organisationsrechtlich als Emeritierte Universitätsprofessoren gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes;
- 3. Gastprofessoren gemäß § 33 UOG gelten organisationsrechtlich als Gastprofessoren gemäß § 25 dieses Bundesgesetzes; § 25 Abs. 1 zweiter Satz dieses Bundesgesetzes ist auf Gastprofessoren gemäß § 33 Abs. 2 UOG nicht anzuwenden, die Befristung gemäß § 33 Abs. 2 UOG bleibt in diesen Fällen aufrecht;
- 4. Honorarprofessoren gemäß § 34 UOG gelten organisationsrechtlich als Honorarprofessoren gemäß § 26 dieses Bundesgesetzes;
- 5. Universitätsdozenten gemäß § 35 UOG gelten organisationsrechtlich als Universitätsdozenten gemäß § 27 dieses Bundesgesetzes; bei Universitätsorganen gemäß UOG anhängig gemachte Habilitationsverfahren sind nach den Bestimmungen der §§ 35 bis 37 UOG durchzuführen;
- 6. Bundeslehrer und Vertragslehrer gemäß § 38 Abs. 1 lit. a UOG mit Ausnahme der Bundeslehrer und Vertragslehrer an Universitäts-Sportinstituten gelten organisationsrechtlich als Universitätsassistenten im Sinne des § 29 dieses Bundesgesetzes;
- 7. Bundeslehrer und Vertragslehrer gemäß § 38 Abs. 1 lit. a UOG an Universitäts-Sportinstituten (§ 94 UOG) gehören organisationsrechtlich zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 dieses Bundesgesetzes;
- 8. Universitätslektoren gemäß § 38 UOG mit Ausnahme der Bundeslehrer und Vertragslehrer gelten organisationsrechtlich als Lehrbeauftragte gemäß § 30 dieses Bundesgesetzes;
- 9. Universitätsinstruktoren gemäß § 39 Abs. 1 UOG gelten organisationsrechtlich als Lehrbeauftragte gemäß § 30 dieses Bundesgesetzes;
- 10. Universitätsassistenten gemäß § 40 UOG und Vertragsassistenten gemäß § 41 UOG gelten organisationsrechtlich als Universitätsassistenten im Sinne des § 29 dieses Bundesgesetzes;
- 11. Studienassistenten, Demonstratoren und Tutoren gemäß § 42 UOG gelten organisationsrechtlich als Studienassistenten gemäß § 34 dieses Bundesgesetzes;
- 12. wissenschaftliche Mitarbeiter gemäß § 44 Abs. 2 UOG gelten organisationsrechtlich nach Maßgabe der Entscheidung des Rektors auf Grund der ihnen übertragenen Aufgaben als wissenschaftliche Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 32 dieses Bundesgesetzes oder als Universitätsassistenten im Sinne des § 29 dieses Bundesgesetzes;
- 13. wissenschaftliche Mitarbeiter gemäß § 44 Abs. 3 UOG gehören organisationsrechtlich zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 dieses Bundesgesetzes;
- 14. Allgemeine Universitätsbedienstete gemäß § 45 Abs. 2 UOG gehören organisationsrechtlich zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes;
- 15. Allgemeine Universitätsbedienstete gemäß § 45 Abs. 3 und 4 UOG gehören organisationsrechtlich zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 dieses Bundesgesetzes.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für die in einem Dienstverhältnis oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehenden Universitätsangehörigen geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen im Sinne des Art. V § 1 Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, haben die Mitglieder der Kollegialorgane der Katholisch-Theologischen Fakultäten aus dem Kreis der Universitätsprofessoren sowie die Mitglieder aus dem Kreis der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb, soweit sie die Lehrbefugnis als Universitätsdozent besitzen, das Recht und die Pflicht, einen Beschluß, der den im Art. V des Konkordates genannten kirchlichen Bestimmungen nach ihrer Auffassung widerspricht, durch Mehrheitsbeschluß aufzuheben.
Schlagworte
Dienstverhältnis, Forschungsbetrieb, BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 54/1956, BGBl. Nr. 86/1948, BGBl. Nr. 340/1965, Lehrtätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12125195
alte Dokumentnummer
N7199331561J
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