§ 88. Spielen auf Straßen.
(1) Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten; dies gilt nicht für Wohnstraßen. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten von diesem Verbot ausnehmen und für den übrigen Verkehr sperren. Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit Rollschuhen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie keine oder nur eine geringe Neigung aufweist.
(1a) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen.
(2) Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit Rollschuhen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln sind verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Kinder müssen, wenn sie Gehsteige oder Gehwege mit den genannten Geräten befahren, überdies von Erwachsenen beaufsichtigt werden.
(3) Es ist verboten, die Ordnung des Straßenverkehrs durch Werfen von Steinen, Schießen mit Schleudern, Auslösen von Knallpräparaten, Eisschleifen, Eisstockschießen, Blenden mit Spiegeln und ähnlichen Betätigungen zu stören oder Straßenbenützer auf diese Weise zu belästigen.
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