§ 88 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 88.

Übersteigt die Wertangabe bei einem Brief oder Paket den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag, sind die Verpackung sowie eine vorhandene Verschnürung mit soviel Siegellackabdrücken, Plomben oder sonstigen gleichwertigen Verschlußmitteln zu sichern, daß alle Enden der Verpackung festgehalten werden, ein Eindringen in den Inhalt ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung der Verpackung oder der Verschlußmittel nicht möglich ist und die Verpackung sowie die Verschnürung ohne Verletzung des Verschlusses nicht geöffnet oder abgestreift werden können. Siegelmarken sind zum Verschluß nicht zugelassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145964

alte Dokumentnummer

N9195722644L

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