Abschnitt VIII
Bedienstete
§ 88.
(1) Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsanstalt gilt § 460 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
- 1. Abs. 1 nicht für die Festsetzung der Höhe der Leitungszulage und
- 2. Abs. 3 nur auf den leitenden Angestellten
anzuwenden ist.
(2) Die Höhe der Leitungszulage für den leitenden Angestellten (dessen Stellvertreter) ist vom Vorstand festzusetzen.
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