Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
§ 88.
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(2) Am Wahltag um 17.00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde die Zahl der bei der Bezirkswahlbehörde rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, gegebenenfalls getrennt nach Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises und Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen, unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Sobald alle gemäß § 70 Abs. 3 in den Wahllokalen des Stimmbezirks entgegengenommenen Wahlkarten eingelangt sind, hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der am Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten Wahlkarten um die Zahl der gemäß § 70 Abs. 3 hinzugekommenen Wahlkarten entsprechend zu ergänzen und auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10001199
Dokumentnummer
NOR40177079
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