§ 88
(1) Bei Wahlen mittels Stimmzettel gibt der Präsident an, in welcher Form der Wahlvorschlag, für den die Stimmenabgabe erfolgt, kenntlich zu machen ist.
(2) Sobald der Präsident die Durchführung der Wahl anordnet, haben die Abgeordneten ihre Plätze einzunehmen. Vom Präsidenten bestimmte Bedienstete der Parlamentsdirektion begeben sich zu den ihnen zugewiesenen Bankreihen und nehmen von jedem Abgeordneten dessen Stimmzettel in Empfang. Die mit Abnahme der Stimmzettel beauftragten Bediensteten haben, sobald der Präsident den Wahlvorgang für beendet erklärt, unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und deren Ergebnis dem Präsidenten mitzuteilen, der das Wahlergebnis verkündet.
(3) Auf Anordnung des Präsidenten kann von vornherein oder wenn ihm das Ergebnis der Wahl zweifelhaft erscheint, diese durch Hinterlegung der Stimmzettel in eine Urne erfolgen. Hiezu werden die Abgeordneten namentlich aufgerufen und gezählt. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben. Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit jener der tatsächlich Stimmenden nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen, falls die Differenz das Ergebnis der Wahl beeinflussen könnte.
(4) Stimmzettel, aus denen der Wahlwille nicht eindeutig erkennbar ist, sind ungültig.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008364
alte Dokumentnummer
N11975149110
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