§ 88 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2011

Interoperabilität

§ 88.

Unter Interoperabilität versteht man die Eignung eines Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den für die dazu gehörenden Eisenbahnen erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40134576

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