Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen und Beistellung sonstiger
Unterlagen
§ 88.
(1) Für die Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen im offenen Verfahren gilt § 58 Abs. 1.
(2) Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren sind die Ausschreibungsunterlagen mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu übermitteln oder mit entsprechender Verständigung zeitgleich elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei offenen Verfahren ist jedem Bewerber, bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jedem zum Einreichen eines Angebotes aufgeforderten Bewerber unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, in alle zur Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und, soweit es vorgesehen oder üblich ist, sie zu erwerben.
(4) Die Namen und die Anzahl der Bewerber, die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben, sind geheim zu halten.
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