§ 88 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

3. Abschnitt

Verwertung Fortführungsrecht

§ 88

Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 45 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Paritätische Kommission Behörde ist.

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