§ 88 ASchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Arbeitsschutzausschuß

§ 88.

(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für Arbeitsstätten, in denen sie mindestens 100 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Arbeitsschutzausschuß einzurichten. Die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen.

(2) Der Arbeitschutzausschuß hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination der betrieblichen Arbeitschutzeinrichtungen zu gewährleisten und auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Der Arbeitsschutzausschuß hat sämtliche Anliegen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Im Arbeitsschutzausschuß sind insbesondere die Berichte und Vorschläge der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner zu erörtern.

(3) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an:

  1. 1. der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person,
  2. 2. die für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen,
  3. 3. die Sicherheitsfachkräfte,
  4. 4. die Arbeitsmediziner und das Fachpersonal,
  5. 5. die Sicherheitsvertrauenspersonen,
  6. 6. Vertreter der zuständigen Belegschaftsorgane,
  7. 7. Störfallbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte und sonstige Personen mit besonderen Aufgaben auf dem Gebiet der Sicherheit oder des Umweltschutzes.

(4) Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuß führt der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person. Die in Abs. 3 Z 3 bis 7 angeführten Personen dürfen nicht mit der Vorsitzführung beauftragt werden.

(5) Der Arbeitsschutzausschuß ist nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder eine Einberufung verlangt, weiters auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.

(6) Den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses können Sachverständige beigezogen werden. Das zuständige Arbeitsinspektorat ist auf sein Verlangen den Sitzungen beizuziehen.

(7) Entspricht der Arbeitgeber nicht den Vorschlägen des Arbeitsschutzausschusses auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, so sind die Mitglieder berechtigt, das zuständige Arbeitsinspektorat zu informieren.

(8) Über die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.

(9) Betreibt ein Arbeitgeber mehrere Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitsschutzausschuß einzurichten ist, so ist er verpflichtet, am Unternehmenssitz einen zentralen Arbeitsschutzausschuß einzurichten. Dem zentralen Arbeitsschutzausschuß gehören neben dem Arbeitgeber und Vertretern der zuständigen Belegschaftsorgane die von den Arbeitsschutzausschüssen entsendeten Mitglieder an. Der zentrale Arbeitsschutzausschuß ist nach Erfordernis, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen. Abs. 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108985

alte Dokumentnummer

N6199438188J

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