§ 88 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Angelobung

§ 88.

Der Präsident sowie der Vizepräsident, wenn mehrere Vizepräsidenten gewählt wurden, die Vizepräsidenten, haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes, die übrigen Kammerräte in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und getreue Erfüllung der Obliegenheiten abzulegen.

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