§ 88 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1984

Der Vorstand

§ 88.

(1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer hat aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und so vielen weiteren Mitgliedern zu bestehen, daß die Ärztekammern mit weniger als 3 000 Kammerangehörigen durch je ein Mitglied und die Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen durch je zwei Mitglieder vertreten sind. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes ist die entsendende Ärztekammer berechtigt, einen Stellvertreter namhaft zu machen. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Mitglieder (Stellvertreter) des Vorstandes müssen der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer angehören. Die Vorsitzenden der Bundessektionen (§ 90) und die Vorsitzenden der Bundesfachgruppen (§ 90) sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Binnen acht Tagen nach erfolgter Konstituierung des Vorstandes hat der Präsident die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bekanntzugeben. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 15)

(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes von den Ärztekammern entsendete Mitglied hat eine Stimme. Der Präsident und die Vizepräsidenten stimmen mit. Die Übertragung des Stimmrechtes an den Präsidenten und die Vizepräsidenten durch die Ärztekammer, der sie angehören, ist zulässig. Für die Beschlüsse des Vorstandes ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wenn ein Beschluß nicht stimmeneinhellig gefaßt wurde, hat jedes Mitglied das Recht, die Vorlage der behandelten Angelegenheit an die nächste Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer zur endgültigen Entscheidung zu verlangen. Dieses Verlangen ist spätestens bis zum Schluß der Sitzung anzumelden. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 16)

(3) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind.

(4) Im übrigen ist § 51 Abs. 3, 6 und 8 auf den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133628

alte Dokumentnummer

N8198431019J

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