§ 87a
Virtuelle Versammlungen
(1) (Anm.: § 87a)Sitzungen von Kollegialorganen oder Gremien können unter folgenden Voraussetzungen virtuell durchgeführt werden, wenn:
- 1. alle Mitglieder des Kollegialorganes oder Gremiums in der Einladung darüber informiert werden, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Sitzung bestehen,
- 2. der Vorsitzende des Kollegialorgans oder Gremiums die Identität der Teilnehmer zweifelsfrei feststellen kann,
- 3. jedem Teilnehmer mittels einer akustischen und allenfalls optischen elektronischen Fernübertragung in Echtzeit ermöglicht wird, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen und
- 4. die Abhaltung von Kammervollversammlungen den Mitgliedern durch den Versand einer Einladung bekannt gegeben wird.
(2) Der Vorsitzende des Kollegialorgans oder Gremiums hat die Identität jedes Teilnehmers festzustellen.
(3) Die virtuelle Durchführung einer Kammervollversammlung ist auf der Internetseite der jeweiligen Landeskammer kund zu machen
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40240996
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