§ 87a AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.2018

Grundsätze und Ziele der nuklearen Sicherheit

§ 87a.

(1) Bei der Standortauswahl sowie beim Design, der Errichtung, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung von Forschungsreaktoren sind die Ziele zu verfolgen,

  1. 1. Unfälle zu vermeiden sowie
  2. 2. im Falle eines Unfalls
  1. a) dessen Auswirkungen abzumildern,
  2. b) zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe so früh freigesetzt werden, dass für die Umsetzung der erforderlichen anlagenexternen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht, und
  3. c) zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe in einem solchen Ausmaß freigesetzt werden, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen weder örtlich noch zeitlich begrenzt werden können.

(2) Um das in Abs. 1 genannte Ziel zu verwirklichen, ist bei Forschungsreaktoren sicherzustellen, dass im Sinne eines gestaffelten Sicherheitskonzeptes

  1. 1. die Auswirkungen extremer externer natürlicher und durch den Menschen verursachter unbeabsichtigter Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden,
  2. 2. anomaler Betrieb und Fehlfunktionen vermieden werden,
  3. 3. anomaler Betrieb beherrscht wird und Fehlfunktionen entdeckt werden,
  4. 4. Auslegungsstörfälle beherrscht werden,
  5. 5. schwere Unfälle unter Kontrolle gebracht werden, einschließlich der Verhinderung des Fortschreitens des Unfallablaufs und der Abmilderung der Auswirkungen schwerer Unfälle sowie
  6. 6. eine Organisationsstruktur für das anlageninterne Notfallmanagement mit einer klaren Zuweisung von Zuständigkeiten und einer Koordinierung zwischen den Bewilligungsinhabern und mit den zuständigen Behörden und Organisationen unter Berücksichtigung aller Phasen eines Notfalls festgelegt ist.

(3) Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit obliegt dem Bewilligungsinhaber. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden und erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten von Auftragnehmern, deren Tätigkeiten die nukleare Sicherheit beeinträchtigen könnten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 74/2018

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40201306

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