§ 87 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Zweiter Titel.

Zustellungen.

§ 87.

(1) Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuzustellen.

(2) Gegen Anordnungen nach diesem Titel ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(3) Solche Anordnungen kommen im Verfahren vor einem Senat dem Vorsitzenden zu.

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