§ 87 ZÄKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Ausschluss und Befangenheit

§ 87

(1) § 87.Auf die Mitglieder des Disziplinarsenats sind die Ausschließungsgründe des § 70 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen oder am vorangegangenen Verfahren als Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, Verteidiger/Verteidigerin des/der Beschuldigten oder Vertreter/Vertreterin eines/einer sonst Beteiligten mitgewirkt hat.

(2) Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz und der/die Beschuldigte sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarsenats wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des/der Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO).

(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenats haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem/der Vorsitzenden des Disziplinarsenats unverzüglich bekanntzugeben.

(4) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Disziplinarsenat, wobei Mitglieder, die Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe bekanntgegeben haben, durch Ersatzmitglieder, auf die dies nicht zutrifft, zu ersetzen sind.

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