§ 87 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Passives Wahlrecht

§ 87

(1) § 87.Wählbar in den Fachgruppenausschuß oder als Fachvertreter sind die gemäß § 73 Abs. 4 bis 6 passiv wahlberechtigten Personen. Innerhalb einer Fachgruppe oder einer Fachvertretung ist jeder Wahlberechtigte nur einmal wählbar.

(2) Bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern ist das passive Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied und jeder andere Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers, sofern diese juristische Person oder der sonstige Rechtsträger für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt und auch dieser die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erbringt. Die Einverständniserklärung ist unwiderruflich. Sie erlischt jedoch bei Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der betreffenden juristischen Person oder dem sonstigen Rechtsträger.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)