§ 87 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

§ 87.

(1) Einem Vertragsbediensteten, der

  1. 1. nach §61 Abs.15 WG2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird und
  2. 2. außerdem die Erfordernisse des §59 Abs.1 Z1 und 2 erfüllt,

    gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.

(2) Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des § 59 Abs. 1 Z 1 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete eine Sanitätsausbildung aufweist, die vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen:

Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.

(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:

  1. 1. Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
  2. 2. Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz und bei einer Stellungskommission
  1. a) in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder
  2. b) als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe.

(4) Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten niedriger als das Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).

(5) Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:

  1. 1. beim jeweiligen Monatsentgelt des im Abs.1 angeführten Vertragsbediensteten: Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,
  2. 2. beim Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K: Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.

(6) Dem im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten gebührt ferner die Vergütung nach § 63.

(7) Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) des im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten höher als das Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.

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