XVII. ABSCHNITT
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG Übergangsbestimmungen
§ 87.
(1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes bestehen die gemäß § 12 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, eingerichteten Fakultäten weiter.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe haben ihre Funktion bis zur Konstituierung bzw. zum Amtsantritt der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen neuen Organe weiter auszuüben.
(3) Die bisher geltenden Bestimmungen des UOG sind so lange anzuwenden, bis alle Organe der betreffenden Universität nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben.
(4) Die Konstituierung des Senats entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat an den einzelnen Universitäten nach Maßgabe eines durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festzulegenden Zeitplanes, beginnend mit dem 1. Oktober 1994, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1997, zu erfolgen. In dieser Verordnung ist zu bestimmen, an welchen Universitäten der Senat innerhalb des Studienjahres 1994/95, an welchen Universitäten innerhalb des Studienjahres 1995/96 und an welchen Universitäten innerhalb des Studienjahres 1996/97 zu konstituieren ist.
(5) Zur Konstituierung des Senats nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat der im Amt befindliche Rektor dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung von Vertretern in den Senat berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreter durchführen. Der im Amt befindliche Rektor hat die konstituierende Sitzung des Senats bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten.
(6) Der Senat hat bis längstens zum Ende des auf seine Konstituierung folgenden Semesters eine Satzung zu erlassen, die wenigstens die folgenden Angelegenheiten zu regeln hat:
- 1. Festlegung der Zahl der Mitglieder der Fakultätskollegien;
- 2. Geschäftsordnung der Kollegialorgane;
- 3. Wahlordnung;
- 4. Festlegung der Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung.
- Legt der Senat innerhalb dieser Frist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung keine Satzung zur Genehmigung vor, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung der Satzung auf den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über.
(7) Der Vorsitzende des Senats hat dafür zu sorgen, daß die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Entsendung von Vertretern in die Universitätsversammlung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern in die Universitätsversammlung durchführen. Der Senat hat die Funktion des Rektors nach diesem Bundesgesetz unverzüglich auszuschreiben. Der Vorsitzende des Senats hat sodann die Universitätsversammlung zur Durchführung der Wahl des Rektors einzuberufen.
(8) Der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählte Rektor hat Vorschläge für die Wahl der Dekane nach diesem Bundesgesetz an die einzelnen Fakultätskollegien zu erstellen.
(9) Die Konstituierung der Fakultätskollegien nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat längstens bis zum Ende des dem Inkrafttreten der ersten Satzung folgenden Semesters zu erfolgen.
(10) Zur Konstituierung des Fakultätskollegiums hat der im Amt befindliche Dekan dafür zu sorgen, daß die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Entsendung von Vertretern in das Fakultätskollegium berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Nominierung ihrer Vertreter durchführen. Der im Amt befindliche Dekan hat die konstituierende Sitzung des Fakultätskollegiums bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten. Das Fakultätskollegium hat unverzüglich einen Dekan und einen Studiendekan zu wählen.
(11) Das Fakultätskollegium hat die Studienkommissionen in seinem Wirkungsbereich unverzüglich einzurichten. Der Studiendekan hat dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreter in die Studienkommissionen durchführen. Der Studiendekan hat die konstituierende Sitzung der Studienkommissionen bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten.
(12) Der Senat (das Universitätskollegium) hat bis längstens zum Ende des auf die Konstituierung des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) folgenden Semesters in der Satzung die Gliederung der Fakultät (Universität) in Institute vorzunehmen. Die Organe der Institute sind sodann unverzüglich zu konstituieren bzw. zu wählen. Sobald alle Organe einer Universität nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert bzw. gewählt sind, spätestens jedoch am Ende des auf den Beschluß über die Gliederung der Fakultät (Universität) in Institute folgenden Semesters, gelten die bisherigen Institute und besonderen Universitätseinrichtungen der betreffenden Fakultät (Universität) als aufgelöst. Die Rechtsnachfolge ist vom Senat (Universitätskollegium) unter sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs. 2 dritter Satz und des § 3 Abs. 6 zu regeln.
(13) Der Senat hat in der Satzung die Mitglieder des Universitätsbeirates zu bestellen und dessen Aufgabenbereich zu konkretisieren. Der nach diesem Bundesgesetz gewählte Rektor hat den Universitätsbeirat zur ersten Sitzung einzuladen.
(14) Bei der erstmaligen Bestellung der Mitglieder des Universitätenkuratoriums sind abweichend von § 83 Abs. 6 je zwei der aus dem außeruniversitären und aus dem universitären Bereich kommenden Mitglieder nur für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.
(15) Die Universitätsdirektoren gemäß § 80 UOG üben die Funktion als Leiter der zentralen Verwaltung gemäß § 76 dieses Bundesgesetzes aus. Die Dekanatsdirektoren gemäß § 68 Abs. 3 UOG üben die Funktion als Dekanatsdirektoren gemäß § 76 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes aus.
(16) Die Bibliotheksdirektoren gemäß § 84 Abs. 3 UOG üben die Funktion der Leiter der Universitätsbibliotheken gemäß § 78 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes aus.
(17) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 54 Abs. 4 UOG errichteten und einem Klinischen Bereich zugeordneten Universitätskliniken, Klinischen Institute, Klinischen Abteilungen, gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten sowie Besonderen Universitätseinrichtungen gelten als Universitätskliniken, Klinische Institute, Klinische Abteilungen und gemeinsame Einrichtungen gemäß § 61 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes. Bezüglich Besonderer Universitätseinrichtungen (§ 83 UOG) ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu entscheiden, ob sie künftig als Universitätsklinik, Klinisches Institut oder als gemeinsame Einrichtung einzuordnen sind.
(18) Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, haben das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen. Personalkommissionen haben die bereits bei ihr anhängigen Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12125194
alte Dokumentnummer
N7199331560J
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