§ 87 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Briefverkehr

§ 87.

(1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, dürfen die Strafgefangenen Briefe ohne zeitliche Beschränkung absenden und empfangen. Briefe, die für einen Strafgefangenen eingehen, dürfen ihm nur durch den Anstaltsleiter oder durch einen von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten ausgehändigt werden.

(2) Wird durch den außerordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Strafgefangenen die Überwachung beeinträchtigt, so hat der Anstaltsleiter diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind.

(3) Karten und Telegramme sind wie Briefe zu behandeln; eingehende Telegramme sind jedoch unverzüglich darauf zu prüfen, ob sie eine der im Abs. 5(Anm.: richtig: Abs. 4) genannten Angelegenheiten betreffen, und in diesem Falle dem Strafgefangenen sogleich auszuhändigen.

(4) Briefe, die persönliche Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, wichtige Rechts- oder Geschäftsangelegenheiten oder ernstliche Fragen des späteren Fortkommens des Strafgefangenen betreffen, können auch größeren Umfang haben und auch außerhalb der für den sonstigen Briefverkehr festgesetzten Zeitabstände abgesendet oder empfangen werden. Die Entscheidung hierüber steht dem Anstaltsleiter zu.

(5) § 62 Abs. 2 gilt dem Sinne nach.

(6) Briefe, die Strafgefangenen eingehändigt worden sind, sind ihnen eine Woche hindurch zu belassen, sodann wieder abzunehmen und je nach dem Verlangen des Strafgefangenen entweder zu vernichten oder für ihn aufzubewahren. Auf Verlangen des Strafgefangenen sind ihm Briefe auch zu belassen, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die Ordnung im Haftraum nicht leidet.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028248

alte Dokumentnummer

N2196923631S

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