6. Teil
Besonderer Rechtsschutz Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen
§ 87.
Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR12063389
alte Dokumentnummer
N4199117453J
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