§ 87 SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

6. Teil

Besonderer Rechtsschutz Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen

§ 87.

Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063389

alte Dokumentnummer

N4199117453J

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