§ 87 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Finanzielle Sicherheiten

§ 87

(1) Kreditinstitute können die folgenden finanziellen Sicherheiten bei allen Ansätzen und Methoden als Besicherung zum Zwecke der Kreditrisikominderung verwenden:

  1. 1. Bareinlagen beim kreditgebenden Kreditinstitut oder von diesem verwahrte bargeldnahe Instrumente;
  2. 2. von Zentralstaaten oder Zentralbanken ausgegebene Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating- oder Exportversicherungsagentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit einer Bonitätsstufe von mindestens 4 gleichgesetzt wird;
  3. 3. von Instituten ausgegebene Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
  4. 4. Schuldverschreibungen anderer Emittenten, die von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
  5. 5. Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating-Agentur ein Kurzfrist-Rating erhalten haben, im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes kurzfristiger Forderungen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
  6. 6. Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die an einem gemäß § 75 InvFG 2011 anerkannten Index eines geregelten Marktes notieren und die Voraussetzungen des § 209 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
  7. 7. Gold.

(2) Als Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken gemäß Abs. 1 Z 2 gelten auch:

  1. 1. Schuldverschreibungen von regionalen Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an den Zentralstaat behandelt werden;
  2. 2. Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an Zentralregierungen behandelt werden;
  3. 3. Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist, und
  4. 4. Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist.

(3) Als Schuldverschreibungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 3 gelten auch:

  1. 1. Schuldverschreibungen von regionalen Gebietskörperschaften, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes nicht wie Forderungen an den Zentralstaat behandelt werden;
  2. 2. Schuldverschreibungen von öffentlichen Stellen, deren Schuldtitel im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an Institute behandelt werden und
  3. 3. Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes nicht ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist.

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