§ 87 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Aufsicht

§ 87

§ 87. Die Schiffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach § 86 zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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