§ 87 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 87.

Bei Sendungen mit Wertangabe muß der Verschluß so beschaffen sein, daß ein Eindringen in die Postsendung ohne Beschädigung des Verschlusses nicht möglich ist. Für Wertbriefe ist eine Verpackung zu verwenden, die den von der Post herausgegebenen Wertbriefumschlägen mindestens gleichwertig ist; auf der Verpackung dürfen zum Zeitpunkt der Aufgabe keine Unterstreichungen angebracht oder Zettel aufgeklebt sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145963

alte Dokumentnummer

N9195722643L

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