Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 87.
Bei Sendungen mit Wertangabe muß der Verschluß so beschaffen sein, daß ein Eindringen in die Postsendung ohne Beschädigung des Verschlusses nicht möglich ist. Für Wertbriefe ist eine Verpackung zu verwenden, die den von der Post herausgegebenen Wertbriefumschlägen mindestens gleichwertig ist; auf der Verpackung dürfen zum Zeitpunkt der Aufgabe keine Unterstreichungen angebracht oder Zettel aufgeklebt sein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145963
alte Dokumentnummer
N9195722643L
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