III. VERFAHREN A. Erteilung von Patenten Patentanmeldung
§ 87.
(1) Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Patentes hat beim Patentamt zu erfolgen, und zwar in der vorgeschriebenen schriftlichen Form entweder durch unmittelbare Überreichung oder durch die Post. Sie unterliegt der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1).
(2) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.
Zur vorgeschriebenen Form siehe §§ 1, 8 ff., zur Einzahlung der
Anmeldegebühr § 4 PMV, BGBl. Nr. 98/1985.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028736
alte Dokumentnummer
N2197026822S
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