§ 87 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1977

Zur vorgeschriebenen Form siehe §§ 1, 8 ff., zur Einzahlung der Anmeldegebühr § 4 PMV, BGBl. Nr. 98/1985.

III. VERFAHREN A. Erteilung von Patenten Patentanmeldung

§ 87.

(1) Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Patentes hat beim Patentamt zu erfolgen, und zwar in der vorgeschriebenen schriftlichen Form entweder durch unmittelbare Überreichung oder durch die Post. Sie unterliegt der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1).

(2) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.

Zur vorgeschriebenen Form siehe §§ 1, 8 ff., zur Einzahlung der

Anmeldegebühr § 4 PMV, BGBl. Nr. 98/1985.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028736

alte Dokumentnummer

N2197026822S

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