§ 87
(1) Wahlen im Nationalrat bilden einen eigenen Gegenstand der Tagesordnung (§ 50 Abs. 2). Abweichend hievon kann die Wahl eines besonderen Ausschusses zur Vorberatung einer Vorlage vor deren Zuweisung durch den Präsidenten oder in der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages beantragt werden.
(2) Wahlen werden in der Regel mittels Stimmzettel durchgeführt und durch unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Für die Wahl der Ausschüsse gelten die Bestimmungen der §§ 30, 32 und 33.
(3) Wahlvorschläge, die dem Präsidenten vor Beginn des Wahlvorganges schriftlich überreicht wurden, sind von diesem dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen, doch sind auch Stimmzettel gültig, die auf einen anderen wählbaren Kandidaten lauten.
(4) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes, die Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie die Vorsitzenden der Beschwerdekommission gemäß § 6 Wehrgesetz werden auf Vorschlag des Hauptausschusses gewählt.
(5) Wird bei der ersten Wahl keine unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so wird eine zweite Wahl vorgenommen. Ergibt sich auch bei dieser keine unbedingte Stimmenmehrheit, so findet die engere Wahl statt. In diese kommen diejenigen, welche bei der zweiten Wahl die meisten Stimmen erhielten, in der doppelten Anzahl der zu Wählenden. Haben bei der zweiten Wahl mehrere gleich viele Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los.
(6) Erzielt keiner der eingebrachten Wahlvorschläge bei der ersten oder zweiten Wahl die erforderliche Mehrheit, so können diese zugunsten eines einzigen Wahlvorschlages zurückgezogen werden.
(7) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann auf Vorschlag des Präsidenten über diesen durch Aufstehen und Sitzenbleiben abgestimmt werden. Erhebt sich jedoch eine Einwendung, so hat es bei der Wahl mittels Stimmzettel zu bleiben. Die Wahl des Präsidenten, des Zweiten und des Dritten Präsidenten ist stets mittels Stimmzettel durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12011664
alte Dokumentnummer
N11986149100
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