§ 87 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Einbringung

§ 87

§ 87. Die Einbringung der Gebühren und Kosten richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften; doch sind die beim Kartellobergericht entstehenden Gebühren und Kosten vom Kostenbeamten des Kartellgerichts einzubringen.

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