§ 87 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2011

2. Hauptstück

Interoperabilität des Eisenbahnsystems

1. Abschnitt

Allgemeines Zweck

§ 87.

Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist die Sicherstellung der Interoperabilität der vom Anwendungsbereich dieses Gesetzesteiles erfassten Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40134575

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