Neue Anspruchsberechtigte
§ 87.
Personen, denen zwar vertragsmäßig von den Österreichischen Bundesforsten zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zugesichert worden waren, die jedoch am 1. Jänner 1969 keinen Anspruch auf solche Leistungen gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach Abschnitt VII. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
- 1. Die Leistungen gebühren nur, wenn die Anwartschaft nicht erloschen ist (§ 72 Abs. 2) und wenn die geleisteten Beiträge nicht zurückgezahlt worden sind.
- 2. Die Leistungen gebühren nur auf Antrag. Sie gebühren vom 1. Jänner 1969 an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem 23. Juni 1969 gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren die Leistungen von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren die Leistungen von diesem Tag an.
- 3. § 86 Abs. 1 ist anzuwenden.
- 4. Witwen gebühren Leistungen nur, wenn sie erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
- 5. Kindern, die keinen Anspruch auf Leistungen gehabt haben, die aber bei Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses der Witwe am 1. Jänner 1969 durch einen Erziehungsbeitrag berücksichtigt worden sind, gebühren Leistungen nach Abschnitt VII. Ein Antrag im Sinne der Z 2 ist nicht erforderlich.
Schlagworte
Versorgungsgenuß
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102157
alte Dokumentnummer
N6198610295G
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