§ 87 BörseG 2018

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Entzug der Zulassung

§ 87.

(1) Die FMA kann einem Datenbereitstellungsdienst die Zulassung entziehen, wenn dieser nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Datenbereitstellungsdienstleistungen erbracht hat.

(2) Die FMA hat einem Datenbereitstellungsdienst die Zulassung entziehen, wenn

  1. 1. dieser ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet,
  2. 2. die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,
  3. 3. die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt,
  4. 4. in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen hat.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195609

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