Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Kammeramt
§ 87.
(1) Das Kammeramt wird geleitet durch einen Kammeramtsdirektor, der dem Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist. Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten. Er ist verantwortlich für die innere Organisation des Kammeramtes und hat dabei auf eine möglichst effiziente und sparsame Erfüllung der Aufgaben des Kammeramtes hinzuwirken.
(2) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Kammer notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Das Kammeramt hat insbesondere
- 1. die Beschlüsse der Organe der Kammer unparteiisch durchzuführen,
- 2. die von den Organen der Kammer angeforderten Stellungnahmen zu erstellen,
- 3. den Organen der Kammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten,
- 4. für Information und Beratung der Kammerangehörigen Sorge zu tragen.
(3) Die Vollversammlung hat die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten unter Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften durch eine Dienstordnung zu regeln; hierbei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Ärztekammer zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen.
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