§ 87
Untersuchungen und Begutachtungen nach diesem Bundesgesetz - mit Ausnahme solcher nach § 5a und § 68a - sind durch das Bundesinstitut für Arzneimittel oder durch sonstige Sachverständige vorzunehmen, die durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen beauftragt werden.
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