§ 87.
In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, berechtigt:
- 1. auf den Grundstücken und in den Gebäuden, Betrieben, Räumen, Transportmitteln und Transportbehältern, die im § 86 Abs. 1,
- 2. bezeichnet sind, Nachschau zu halten, zu prüfen, ob Herstellungsanlagen den Erfordernissen des § 28 entsprechen, und fehlende oder mangelhafte amtliche Verschlüsse zu ersetzen,
- 3. durch geeignete Maßnahmen gegen eine Verwendung zu sichern:
- a) verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlagen, wenn die Herstellung von Alkohol eingestellt oder die Betriebsbewilligung erloschen ist,
- b) einfache Brenngeräte, die zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung nicht benützt werden,
- c) andere zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen, die nicht benützt werden,
- 4. durch geeignete Maßnahmen Herstellungsanlagen oder Teile von solchen gegen eine Verwendung oder Veräußerung zu sichern, wenn das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, ruht,
- 5. Transportmittel und Transportbehälter, in welchen sich Brennwein befindet, gegen ein bestimmungswidriges Verfügen über ihren Inhalt zu sichern,
- 6. Umschließungen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich in ihnen Erzeugnisse befinden, auf ihren Inhalt zu prüfen,
- 7. Proben von Erzeugnissen, Brennwein und Rückständen der Alkoholherstellung sowie Proben von Waren unentgeltlich zu entnehmen,
- a) die zur Herstellung von Alkohol geeignet sind oder
- b) von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß bei ihrer Herstellung Erzeugnisse verwendet oder zugesetzt worden sind,
- 8. Bestände an Erzeugnissen, Brennwein und in Z 7 lit. a und b bezeichneten Waren festzustellen,
- 9. Alkoholfeststellungen vorzunehmen oder zu veranlassen,
- 10. zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieser Bestimmungen getroffene Anordnungen eingehalten werden,
- 11. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen,
- 12. zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 71 bis 78) entsprochen wurde und ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden,
- 13. anzuordnen, daß zur Aufnahme von Erzeugnissen bestimmte Umschließungen zu kennzeichnen sind,
- 14. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen.
(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehen den Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053415
alte Dokumentnummer
N3199423593L
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