§ 86m VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Übertragung der zusätzlichen Beaufsichtigung

§ 86m.

(1) Ist ein der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegendes inländisches Versicherungsunternehmen in die zusätzliche Beaufsichtigung eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einbezogen, so kann der Bundesminister für Finanzen, sofern sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit dem betroffenen Vertragsstaat die zusätzliche Beaufsichtigung oder Teile der zusätzlichen Beaufsichtigung auf die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats übertragen. Die FMA hat das inländische Versicherungsunternehmen über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Das Versicherungsunternehmen hat während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß § 86c Abs. 2 erster Satz gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu erfüllen.

(2) Ist bei der zusätzlichen Beaufsichtigung eines inländischen Versicherungsunternehmens ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, das in diesem Vertragsstaat selbst der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, so kann der Bundesminister für Finanzen, sofern sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit dem betroffenen Vertragsstaat die zusätzliche Beaufsichtigung oder Teile der zusätzlichen Beaufsichtigung dieses ausländischen Unternehmens übernehmen. Die FMA hat das inländische Versicherungsunternehmen über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren.

(3) Hat ein in § 86a Abs. 1 Z 2 oder 3 genanntes übergeordnetes Unternehmen eines inländischen Versicherungsunternehmens untergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten, so kann der Bundesminister für Finanzen, sofern sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit den betroffenen Vertragsstaaten regeln, wer für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig ist. Die FMA hat das inländische Versicherungsunternehmen über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Ist eine ausländische Behörde für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig, so hat das Versicherungsunternehmen während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß § 86c Abs. 2 erster Satz gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40021029

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