§ 86i VAG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2004

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Bereinigte Eigenmittel

§ 86i.

(1) Bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 2 genannten Methode entsprechen die bereinigten Eigenmittel der Summe der auf Grundlage der Einzelabschlüsse gemäß § 73b ermittelten Eigenmittel. Bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 1 genannten Methode sind die bereinigten Eigenmittel auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses gemäß § 73b zu ermitteln.

(2) Sind bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 2 genannten Methode Unternehmen einzubeziehen, die selbst nicht den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b unterliegen, so sind die bereinigten Eigenmittel gemäß § 73b zu ermitteln. § 86k ist anzuwenden.

(3) Sofern dies nicht bereits durch die Methoden zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung selbst geschieht, sind folgende Elemente auszuscheiden:

  1. 1. a) gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, die eine potentielle Verpflichtung für ein in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehendes Unternehmen darstellen;
  2. b) gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals eines in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmens, die eine potentielle Verpflichtung für das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegende Versicherungsunternehmen oder für ein anderes in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehendes Unternehmen darstellen;
  3. 2. a) Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, und einem in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen stammen;
  4. b) Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen verschiedenen in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen stammen.

(4) Sofern dies nicht bereits durch die Methode zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung selbst geschieht, dürfen Eigenmittel nicht mehrfach berücksichtigt werden. Insbesondere bleiben folgende Werte unberücksichtigt:

  1. 1. der Buchwert von Vermögensgegenständen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, denen damit finanzierte Eigenmittelelemente in einem in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen gegenüber stehen;
  2. 2. der Buchwert von Vermögensgegenständen eines in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmens, denen damit finanzierte Eigenmittelelemente in dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, oder in einem anderen in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen gegenüberstehen.

(5) Bei der unter § 86h Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 genannten Methode können die im konsolidierten Abschluss ausgewiesenen Anteile anderer Gesellschafter jeweils bis zur Höhe des auf diese Gesellschafter entfallenden Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt werden.

(6) Eigenmittel eines in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmens, die dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, nicht zur Verfügung stehen, sind nicht zu berücksichtigen, sofern sie keine zulässigen Eigenmittelelemente des betroffenen Unternehmens selbst darstellen. Darunter fallen insbesondere

  1. 1. die Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und die Rückstellung für Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung gemäß § 73b Abs. 3;
  2. 2. gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals, sofern diese nicht bereits von Abs. 3 erfasst sind.

(7) Bei der unter § 86h Abs. 1 Z 2 genannten Methode stellen die Beteiligungsbuchwerte der in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen im Versicherungsunternehmen einen Abzugsposten dar.

(8) Stellt ein Unternehmen, das in die Berechnung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen ist, einen konsolidierten Abschluss auf, so kann dieser Abschluss unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 7 herangezogen werden.

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053519

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