§ 86a
Einhaltung der Lehrerwochenstunden bei Abhaltung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes
Voraussetzung für die Abhaltung eines alternativen Pflichtgegenstandes, eines Freigegenstandes, einer unverbindlichen Übung oder eines Förderunterrichtes im Sinne des § 15 Abs. 1, des § 22 Abs. 2, des § 29 Abs. 1a, des § 36 Abs. 1a oder des § 43 Abs. 1 ist, dass die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden jeweils nicht überschritten werden.
26.02.2013
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