§ 86a K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 24.1.2013

§ 86a

Einhaltung der Lehrerwochenstunden bei Abhaltung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes

Voraussetzung für die Abhaltung eines alternativen Pflichtgegenstandes, eines Freigegenstandes, einer unverbindlichen Übung oder eines Förderunterrichtes im Sinne des § 15 Abs. 1, des § 22 Abs. 2, des § 29 Abs. 1a, des § 36 Abs. 1a oder des § 43 Abs. 1 ist, dass die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden jeweils nicht überschritten werden.

26.02.2013

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