§ 86a EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2016

§ 86a.

Akte und Urkunden supranationaler Organisationen, denen Österreich angehört, sind, unabhängig davon, ob sie im Geltungsgebiet oder außerhalb des Geltungsgebiets dieses Gesetzes errichtet worden sind, ausländischen Akten und Urkunden gleichgestellt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)