Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 86
(1) Die Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern.
(2) Der Bewerber für eine Berechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter hat neben einer gültigen Grundberechtigung sowie einer Überlandberechtigung mit nichtmotorisierten Hänge- und Paragleitern im Ausmaß von 100 Starts und Landungen einschließlich 15 Streckenflügen nachzuweisen.
(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben den in den §§ 82 und 84 genannten Gegenständen, wobei besonderes Augenmerk auf die Bereiche Flugsicherung einschließlich Luftraumgliederung und Umweltschutz zu legen ist, die Gebiete Motorkunde sowie die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften zu umfassen.
(4) Die praktische Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat nach einer praktischen Ausbildung unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von mindestens zehn Ausbildungsstunden zu erfolgen. Die erforderliche praktische Ausbildung kann bei Vorliegen von entsprechenden Vorkenntnissen vom praktischen Prüfer auf bis zu fünf Stunden verringert werden. Bei der praktischen Prüfung ist besonderes Augenmerk auf die Bedienung des Motors, die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften des jeweilig verwendeten Systems sowie Beachtung der Luftverkehrsregeln und Umweltschutz zu legen.
(5) Für die Berechtigung zur Führung von motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter) ist neben der Berechtigung gemäß Abs. 1 sowie einer Doppelsitzerberechtigung gemäß § 85 eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Stunden mit einsitzigen motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern sowie die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die erforderliche praktische Prüfung hat unter Anwendung von § 85 Abs. 5 zu erfolgen.
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