§ 86 ZaDiG 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Meldung von Vorfällen

§ 86.

(1) Im Falle eines schwerwiegenden Betriebs- oder Sicherheitsvorfalls hat ein Zahlungsdienstleister dies der FMA unverzüglich mitzuteilen. Wenn sich der Vorfall auf die finanziellen Interessen seiner Zahlungsdienstnutzer auswirkt oder auswirken könnte, hat der Zahlungsdienstleister unverzüglich seine Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung hat über alle Maßnahmen aufzuklären, die Zahlungsdienstnutzer ergreifen können, um die negativen Auswirkungen des Vorfalls zu begrenzen.

(2) Die FMA hat nach Eingang einer Meldung gemäß Abs. 1 unverzüglich die EBA und die EZB über die maßgeblichen Einzelheiten des Vorfalls zu unterrichten. In Zusammenarbeit mit diesen Behörden hat die FMA die Relevanz des Vorfalls für andere maßgebliche Behörden der Union zu prüfen und diese entsprechend zu informieren. Nachdem die FMA die Relevanz des Vorfalls für die maßgeblichen Behörden geprüft hat, unterrichtet sie auch diese entsprechend. Erforderlichenfalls hat die FMA alle für die unmittelbare Sicherheit des Finanzsystems notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen.

(3) Zahlungsdienstleister haben der FMA einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorzulegen. Die FMA hat diese Daten der EBA und der EZB in aggregierter Form zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Betriebsvorfall

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201229

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